Grundsteuerreform 2022: Gerechtere Abgaben, mehr Aufwand

Grundsteuerreform 2022: Gerechtere Abgaben, mehr Aufwand

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Für Immo­bi­li­en­be­sitzer und Grund­stücks­ei­gen­tümer steht ein Sommer der Verän­de­rung bevor. Mit der Umset­zung der kommenden Grund­steu­er­re­form werden ab 1. Juli 2022 die Grund­steu­er­werte neu berechnet und bewertet. Eigen­tümer sind ab diesem Zeit­punkt verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2022 eine zusätz­liche Steu­er­erklä­rung für alle Grund­stücke – privat wie gewerb­lich – zu erstellen, um sich am Verfahren zur Anpas­sung der Grund­steuer zu beteiligen.

Die Maßnahme, die für alle Immo­bi­li­en­be­sitzer gilt, ist Teil einer bundes­weiten Reform. 2018 erklärte der Bundes­ge­richtshof in diversen Fällen, dass die einheit­liche Bewer­tung von Grund­stü­cken verfas­sungs­widrig ist. In den alten Bundes­län­dern fanden zur Berech­nung Werte aus dem Jahre 1964 Anwen­dung, während in den neuen Bundes­län­dern ein Stand von 1935 genutzt wurde. Unge­rechte Steu­er­zah­lungen auf Grund­stücke, die sich in Lage und Zustand kaum unter­schieden, aber preis­lich eine hohe Diffe­renz aufweisen konnten, wurden als unzu­lässig bewertet. Ab 2025 soll nun die Grund­steuer in neuer Form erhoben werden.

Angaben variieren je nach Bundesland

Zwar wird die Grund­steuer als einheit­liche Abgabe ab Januar 2025 gefor­dert, doch die Erhe­bung der Daten setzt auf indi­vi­du­elle Frei­heiten der einzelnen Länder. Boden­richt­wert, Wohn­fläche, Flur­nummer, Netto­kalt­miete oder Alter des Gebäudes: Welche Infor­ma­tionen die zustän­digen Ämter verlangen, sollten Immo­bi­li­en­be­sitzer recht­zeitig in Erfah­rung bringen. Grund für die unter­schied­liche Daten­ab­frage sind abwei­chende Berech­nungs­mo­delle der Länder.

Digital bevorzugt

Termin vormerken und Stichtag 31. Oktober einhalten: Wer seine Grund­steu­er­erklä­rung verzö­gert einreicht, muss mit einem Verspä­tungs­zu­schlag rechnen. Zusätz­lich ist die Regis­trie­rung eines ELSTER-Kontos erfor­der­lich, da die Über­mitt­lung der Daten ausschließ­lich digital erfolgt. Ausdrucke werden von den Finanz­äm­tern nur in Ausnah­me­fällen akzep­tiert. Bis zum 1. Juli 2022 bleibt für Immo­bi­li­en­be­sitzer noch einiges zu tun. Weitere Infor­ma­tionen und Antworten zur Reform bietet das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium.