Allgemeine Geschäftsbedingungen für Untermaklerverträge für Vermietung und Verkauf

§ 1
Geltungs­be­reich

1.1. Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (nach­fol­gend „Unter­makler-AGB“) gelten für den gesamten Geschäfts­ver­kehr zwischen der PIPPING Immo­bi­lien GmbH & Co. KG (nach­fol­gend „PIPPING Immo­bi­lien“) und dem Unter­makler, auch wenn sie bei späteren Verträgen mit dem jewei­ligen Unter­makler nicht erwähnt werden.

1.2. Diese Unter­makler-AGB gelten unab­hängig von der Art des Zustan­de­kom­mens des Vertrags.

1.3. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­rungen mit dem Unter­makler, einschließ­lich Neben­ab­reden, Ergän­zungen und Ände­rungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Unter­makler-AGB. Für den Inhalt derar­tiger Verein­ba­rungen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­weises, eine schrift­liche Verein­ba­rung oder eine schrift­liche Bestä­ti­gung der PIPPING Immo­bi­lien maßge­bend. Rechts­er­heb­liche Erklä­rungen und Anzeigen des Unter­mak­lers (z.B. Frist­set­zung, Mahnung, Kündi­gung, Rück­tritt) sind schrift­lich abzu­geben. Dies gilt auch für die Aufhe­bung dieses Schriftformerfordernisses.

1.4. Entge­gen­ste­hende, zusätz­liche oder von diesen Unter­makler-AGB abwei­chende allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Unter­mak­lers werden nicht Vertrags­be­stand­teil, es sei denn, PIPPING Immo­bi­lien hat deren Geltung ausdrück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Sie erlangen auch nicht dadurch Geltung, dass PIPPING Immo­bi­lien – auch in Kenntnis der allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Unter­mak­lers – Leis­tungen des Unter­mak­lers in Anspruch nimmt oder Zahlungen leistet.

1.5. Rechte, die PIPPING Immo­bi­lien nach den gesetz­li­chen Vorschriften über diese Unter­makler-AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2
Vertrags­schluss

2.1. Der Vertrag zwischen dem Makler und dem Unter­makler kommt durch Annahme eines schrift­li­chen Auftrags des Maklers durch den Unter­makler zustande.

2.2. Es steht dem Unter­makler frei, einen Auftrag des Maklers abzulehnen.

2.3. PIPPING Immo­bi­lien ist berech­tigt, einen Auftrag bis zu dessen endgül­tigen Annahme oder Ableh­nung durch den Unter­makler durch form­lose Erklä­rung diesem gegen­über zu widerrufen.

§ 3
Gemein­same Rechte und Pflichten

3.1. Die Parteien versi­chern, dass sie über die erfor­der­li­chen Quali­fi­ka­tionen zur gewis­sen­haften Ausübung des Berufes als Immo­bi­li­en­makler und über die Geneh­mi­gung nach § 34c GewO verfügen.

3.2. Die Parteien sind verpflichtet, sämt­liche ihnen vorlie­genden Infor­ma­tionen und für die Vermark­tung und den Verkauf oder die Vermie­tung des in dem mit dem Unter­makler geschlos­senen Vertrag bezeich­neten Grund­stücks und/oder der Immo­bilie (nach­fol­gend „Vertrags­ob­jekt“) rele­vanten Unter­lagen der jeweils anderen Partei voll­ständig und richtig zur Verfü­gung zu stellen.

§ 4
Pflichten des Untermaklers

4.1. Der Unter­makler ist verpflichtet, PIPPING Immo­bi­lien über alle Umstände, die die Durch­füh­rung der Makler­tä­tig­keit berühren, zu unterrichten.

4.2. Kosten, die dem Unter­makler im Rahmen der Erfül­lung seiner Pflichten aus dem Unter­mak­ler­ver­trag entstehen, sind von ihm selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Ersatz etwa­iger Aufwen­dungen gegen­über PIPPING Immo­bi­lien besteht nicht.

§ 5
Vergü­tung

5.1. PIPPING Immo­bi­lien verpflichtet sich, an den Unter­makler die in dem Vertrag verein­barte Vergü­tung in der verein­barten Höhe zu zahlen.

5.2. Im Übrigen hat der Unter­makler keinen Anspruch auf eine darüber­hin­aus­ge­hende Vergü­tung oder Aufwendungsersatz.

§ 6
Vertrags­lauf­zeit und Kündigung

6.1. Der Vertrag beginnt mit Unter­zeich­nung des Unter­mak­ler­ver­trags durch beide Parteien und endet, wenn der Auftrag endet. Die ordent­liche Kündi­gung ist ausgeschlossen.

6.2. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung aus wich­tigem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­tiger Grund stellt insbe­son­dere dar:

6.2.1. Der Unter­makler kommt trotz schrift­li­cher Auffor­de­rung und erfolg­losem Setzen einer ange­mes­senen Frist seinen vertrag­li­chen Pflichten nicht nach.

6.2.2. Der Unter­makler verstößt im Zusam­men­hang mit der Ausfüh­rung von Leis­tungen in erheb­li­chem Umfang oder in schwer­wie­gendem Maße gegen straf- und bußgeld­be­wehrte öffent­lich-recht­liche Vorschriften oder Vorgaben.

6.2.3. Der Unter­makler lehnt die Erfül­lung einer oder mehrerer vertrag­li­cher Pflichten endgültig ab.

6.3. Die Kündi­gung erfolgt schrift­lich und im Fall einer Kündi­gung aus wich­tigem Grund unter Angabe des Kündigungsgrundes.

6.4. Die Verpflich­tungen der Parteien aus § 9 bleiben auch nach Been­di­gung des Vertrages in Kraft. Dies gilt auch im Falle einer außer­or­dent­li­chen Kündi­gung aus wich­tigem Grund.

§ 7
Beigestellte Unter­lagen, Zeich­nungen und andere Materialien

7.1. Alle Unter­lagen, Zeich­nungen und Muster, die dem Unter­makler für die Abgabe eines Ange­bots oder die Vertrags­er­fül­lung durch Unter­makler über­lassen werden, bleiben im Eigentum von PIPPING Immo­bi­lien; das Urhe­ber­recht sowie alle anderen daran bestehenden gewerb­li­chen Schutz­rechte von PIPPING Immo­bi­lien bleiben vorbe­halten. Der Unter­makler ist nicht berech­tigt, darin enthal­tene Infor­ma­tionen, Ideen oder sons­tiges Know-How zu anderen Zwecken als der Ange­bots­er­stel­lung oder Vertrags­er­fül­lung zu benutzen. Letz­teres gilt nur dann nicht, wenn die Infor­ma­tionen, Ideen oder sons­tiges Know-How dem Unter­makler bereits vor Erhalt von PIPPING Immo­bi­lien bekannt waren oder er diese zu einem späteren Zeit­punkt auf anderem Wege recht­mäßig erhalten hat. Die Unter­lagen, Zeich­nungen und Muster sind auf Verlangen – wenn es nicht zu einem Auftrag kommt, unauf­ge­for­dert – unver­züg­lich samt aller Abschriften und Verviel­fäl­ti­gungen an PIPPING Immo­bi­lien heraus­zu­geben, soweit nicht der Unter­makler ein berech­tigtes Inter­esse daran hat, einzelne der Unter­lagen zurück­zu­be­halten. Satz 1 und 2 gelten entspre­chend für die von dem Unter­makler nach beson­deren Angaben von PIPPING Immo­bi­lien ange­fer­tigten Zeich­nungen und sons­tigen Unterlagen.

7.2. Soweit PIPPING Immo­bi­lien durch einen Verstoß des Unter­mak­lers gegen vorste­hende Verpflich­tungen dieser Ziffer 7 ein Schaden entsteht, ist der Unter­makler zu dessen Ersatz verpflichtet, es sei denn, der Unter­makler hat die Pflicht­ver­let­zung nicht zu vertreten.

§ 8
Aufrech­nung und Zurückbehaltungsrechte

Gegen­an­sprüche des Auftrag­ge­bers berech­tigen diesen nur dann zur Aufrech­nung oder zur Geltend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rechten gegen­über dem Provi­si­ons­an­spruch nach § 5 und dem Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 7, wenn diese rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unstreitig sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Auftrag­geber nur geltend machen, wenn sein Gegen­an­spruch auf demselben Vertrags­ver­hältnis beruht.

§ 9
Kunden­schutz

9.1. Dem Unter­makler verpflichtet sich, während der Lauf­zeit des Vertrages und inner­halb einer Schutz­frist von 24 Monaten nach Ablauf des Vertrages, keinen eigenen Makler­ver­trag mit Personen zu schließen, die von PIPPING Immo­bi­lien als Auftrag­geber oder während der Vertrags­lauf­zeit als poten­ti­elle Auftrag­geber geführt werden, oder Kontakt mit diesen aufzu­nehmen, um einen Makler­auf­trag zu erlangen. Dieser Kunden­schutz gilt sowohl für die Verkäufer- und Vermie­ter­seite als auch für die Käufer- und Mieterseite.

9.2. Glei­ches gilt, sofern ein Unter­mak­ler­ver­trag nicht bzw. noch nicht zustande gekommen ist, und der Unter­makler das ihm durch PIPPING Immo­bi­lien ange­tra­gene Geschäft vor dem Angebot durch PIPPING Immo­bi­lien nicht kannte.

9.3. Verstößt der Unter­makler während der Lauf­zeit des in § 9.1 und § 9.2 verein­barten Kunden­schutzes gegen diesen, ist er vorbe­halt­lich des Nach­weises eines weiter­ge­henden Scha­dens zur Zahlung einer Vertrags­strafe in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung verpflichtet. Im Fall eines vorsätz­li­chen Verstoßes verpflichtet sich der Unter­makler zur Zahlung der Vertrags­strafe unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

Der Unter­makler hat dabei für ein Fehl­ver­halten von eigenen Mitar­bei­tern, Erfül­lungs­ge­hilfen oder sonst vom Unter­makler einge­schal­teten Personen wie für eigenes Fehl­ver­halten einzu­stehen. Die Beweis­last für das Vorliegen einer Zuwi­der­hand­lung liegt bei PIPPING Immo­bi­lien. Die Beweis­last dafür, dass eine derar­tige Zuwi­der­hand­lung nicht schuld­haft erfolgte, obliegt dem Untermakler.

9.4. Die Geltend­ma­chung eines weiteren, darüber hinaus­ge­henden Scha­dens­er­satz­an­spruchs bleibt unbe­rührt; die Vertrags­strafe wird auf einen mögli­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch von PIPPING Immo­bi­lien angerechnet.

§ 10
Schluss­be­stim­mungen

10.1. Sofern der Unter­makler Kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist, ist der Geschäfts­sitz von PIPPING Immo­bi­lien in Wentorf bei Hamburg ausschließ­li­cher – auch inter­na­tio­naler – Gerichts­stand für alle sich aus oder in Zusam­men­hang mit diesem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar erge­benden Strei­tig­keiten. Entspre­chendes gilt, wenn der Unter­makler Unter­nehmer im Sinne des § 14 BGB ist. PIPPING Immo­bi­lien ist aller­dings berech­tigt, den Unter­makler auch an dem Gerichts­stand des Unter­mak­lers oder an jedem anderen zuläs­sigen Gerichts­stand zu verklagen.

10.2. Erfül­lungsort für sämt­liche Leis­tungen des Unter­mak­lers und von PIPPING Immo­bi­lien ist der Sitz von PIPPING Immo­bi­lien in Reinbek.

10.3. Diese Unter­makler-AGB und die gesamten Rechts­be­zie­hungen des Unter­mak­lers zu PIPPING Immo­bi­lien unter­liegen dem mate­ri­ellen Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.

10.4. Still­schwei­gende, münd­liche oder schrift­liche Neben­ab­reden wurden nicht getroffen. Münd­liche Neben­ab­reden sind nicht getroffen. Ände­rungen und Ergän­zungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form, soweit gesetz­lich nicht ein stren­geres Form­erfor­dernis besteht. Dieses gilt auch für die Abän­de­rung des Schrift­form­erfor­der­nisses. Abwei­chend davon sind auch formlos getrof­fene Ände­rungen oder Ergän­zungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Indi­vi­du­al­ab­reden im Sinne von § 305 b BGB sind. Diese Indi­vi­du­al­ab­reden sind zur Beweis­erleich­te­rung grund­sätz­lich nach­träg­lich schrift­lich niederzulegen.

10.5. Sollte eine Bestim­mung in diesen Unter­makler-AGB oder eine Bestim­mung des Vertrags ganz oder teil­weise gegen gesetz­liche Bestim­mungen verstoßen oder aus sons­tigen Gründen unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültig­keit der übrigen Bestim­mung dieser Unter­makler-AGB oder des Vertrages nicht berührt. Die unwirk­same oder undurch­führ­bare Bestim­mung wird durch dieje­nige wirk­same ersetzt, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertrags­schluss im wirt­schaft­li­chen Sinne gewollt haben. Entspre­chendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.