AGB’s für Maklerverträge/Alleinaufträge für Vermietung und Verkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
FÜR VERKÄUFER
FÜR KÄUFER
§ 1
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Makler-AGB“) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der PIPPING Immobilien GmbH & Co. KG (nachfolgend „Makler“) und dem Auftraggeber, die den Nachweis eines Kauf- oder Mietinteressenten oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses zum Gegenstand haben (nachfolgend „Vertrag“).
1.2. Diese Makler-AGB gelten unabhängig von der Art des Zustandekommens des Vertrags.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Makler-AGB.
§ 2
Pflichten des Auftraggebers
2.1. Der Auftraggeber ermächtigt den Makler Informationen und Unterlagen einschließlich Fotos und Ansichten von dem in dem Vertrag bezeichneten Grundstück, der Immobilie (nachfolgend „Vertragsobjekt“) gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten sowie für die Werbung zu verwenden.
2.2. Das Nutzungsrecht der vom Makler selbst angefertigten sowie der vom Auftraggeber überlassenen Fotos und Ansichten steht zeitlich und räumlich unbeschränkt dem Makler zu und wird unentgeltlich auf die-sen übertragen. Die Verwendung ist für alle Medien zu-lässig.
2.3. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler hiermit zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Vertragsobjekt dokumentiert ist, ebenso zum Ein-holen von Auskünften bei der für das Vertragsobjekt zuständigen Hausverwaltung. Auf Verlangen wird der Auftraggeber eine gesonderte schriftliche Vollmacht erteilen.
2.4. Hat der Eigentümer/ Vermieter den Makler ein Objekt zur Vermakelung an die Hand gegeben, ist er verpflichtet, sich vor Abschluss eines Kauf‑, Pacht- oder Mietvertrags (nachfolgend „Hauptvertrag“) unter Angabe des Namens und der Anschrift des potenziellen Vertragspartners bei dem Makler zu erkundigen, ob der Makler den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat.
2.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich vom Zustandekommen eines Hauptvertrags bezüglich des Vertragsobjekts zu benachrichtigen und dem Makler auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des jeweiligen Hauptvertrags zu übermitteln.
§ 3
Rechte und Pflichten des Maklers
3.1. Der Makler ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weitere Vertriebspartner einzuschalten.
3.2. Der Makler ist berechtigt, auch für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten provisionspflichtig tätig zu wer-den („Doppeltätigkeit“), soweit dies keine Interessenkollision begründet. Sofern der Makler für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten tätig wird, wird er dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen. Seine Tätigkeit für den Kauf- oder Mietvertragsinteressenten hat der Makler streng unparteilich auszuüben.
§ 4
Vergütung
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler eine Provision in der vertraglich vereinbarten Höhe zu bezahlen.
4.2. Der Provisionsanspruch des Maklers wird mit Abschluss eines formwirksamen Hauptvertrags mit dem von dem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrags erst nach Beendigung des Vertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
4.3. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils am Vertragsobjekt oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichen Rechten sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in dem Vertrag genannten Zweck wirtschaftlich entspricht.
4.4. Wird die Chance von dem Makler, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, insbesondere durch Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Makler-AGB, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 5
Aufwendungsersatz
Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftraggebers nach § 4.4, hat der Makler Anspruch auf Ersatz des ihm konkret entstandenen Aufwands.
§ 6
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Provisionsanspruch nach § 4 und dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 5, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungs-recht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7
Haftungsbegrenzung
Die Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung wird vom Makler auf Grundlage der dem Makler vom Vertragspartner oder anderen Auskunftsberechtigten er-teilten Auskünfte und Informationen erbracht. Für die Richtigkeit dieser Auskünfte und Informationen über-nimmt der Makler keine Haftung. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder –vermietung bleiben vorbehalten.
§8
Verschwiegenheitserklärung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrages erlangten Kenntnisse und Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritter weiterzugeben.
8.2. Der Makler ist verpflichtet hinsichtlich aller im Rahmen des Vertrages über das Vertragsobjekt und den Auftraggeber erlangten Kenntnisse und Informationen Verschwiegenheit zu wahren und diese nicht unberechtigter Weise an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist.
§ 9
Geldwäschegesetz
9.1. Als Immobilienmaklerunternehmen ist der Makler nach § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten – beispielsweise mittels einer Kopie. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
§ 10
Schlussbestimmungen
10.1. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis (Maklervertrag) ist der Sitz des Maklers, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann oder eine juristische Person des Privat-rechts oder des öffentlichen Rechts handelt.
10.2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen ungültig sein oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Regelung soll durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden, sofern das Festhalten an dem Vertrag keine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.
§ 1
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der PIPPING Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler“) kommt durch die Beauftragung der Maklertätigkeit in Text-form (z.B. E‑Mail mit Bestätigung der gewollten Inanspruchnahme) zustande.
§ 2
Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf Grundlage der dem Makler von seinen Vertragspartnern oder sonstigen Auskunftsbefugten erteilten Auskünften und Informationen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Ein Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder ‑vermietung bleiben vorbehalten.
§ 3
Der Makler ist berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision oder ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt.
§ 4
Ist dem Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages bereits bekannt (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so ist er verpflichtet dem Makler dies unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit des Maklers statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Miet‑, Pacht oder ähnlicher Nutzungs-vertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
§ 6
Exposés, die vom Makler erteilten, objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie die gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Nach dem Abschluss des Maklervertrages ist der Kunde verpflichtet, mit den erhaltenen Informationen vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde dagegen schuldhaft, haftet er dem Makler gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Er-folg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hier-durch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde gegenüber dem Makler auf Zahlung der entgangenen Provision. Dies gilt entsprechend für den Ersatz von Aufwendungen, die der Makler im berechtigten Vertrauen auf den Abschluss eines Hauptvertrages getätigt haben, der aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Kunden nicht zustande gekommen ist.
§ 7
Der Provisionsanspruch des Maklers ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung besteht unabhängig davon, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
§ 8
Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Provisionsforderung des Mak-lers nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kun-den auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) be-ruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
§ 9
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Maklervertrag) ist der Sitz des Maklers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), der keinen allgemeinen Gerichts-stand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist eben-falls der Sitz des Maklers nicht-ausschließlicher Gerichts-stand. Verlegt der Kunde (Verbraucher) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Zustandekommen des Maklervertrages nach außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Maklers. Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.