AGB’s für Maklerverträge/Alleinaufträge für Vermietung und Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÜR VERKÄUFER

FÜR KÄUFER

§ 1
Geltungs­be­reich

1.1. Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (nach­fol­gend „Makler-AGB“) gelten für alle Verträge und Rechts­ge­schäfte zwischen der PIPPING Immo­bi­lien GmbH & Co. KG (nach­fol­gend „Makler“) und dem Auftrag­geber, die den Nach­weis eines Kauf- oder Miet­in­ter­es­senten oder die Vermitt­lung eines Kauf- oder Miet­ver­trags­ab­schlusses zum Gegen­stand haben (nach­fol­gend „Vertrag“).

1.2. Diese Makler-AGB gelten unab­hängig von der Art des Zustan­de­kom­mens des Vertrags.

1.3. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­rungen mit dem Auftrag­geber, einschließ­lich Neben­ab­reden, Ergän­zungen und Ände­rungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Makler-AGB.

§ 2
Pflichten des Auftraggebers

2.1. Der Auftrag­geber ermäch­tigt den Makler Infor­ma­tionen und Unter­lagen einschließ­lich Fotos und Ansichten von dem in dem Vertrag bezeich­neten Grund­stück, der Immo­bilie (nach­fol­gend „Vertrags­ob­jekt“) gegen­über Kauf- oder Miet­in­ter­es­senten sowie für die Werbung zu verwenden.

2.2. Das Nutzungs­recht der vom Makler selbst ange­fer­tigten sowie der vom Auftrag­geber über­las­senen Fotos und Ansichten steht zeit­lich und räum­lich unbe­schränkt dem Makler zu und wird unent­gelt­lich auf die-sen über­tragen. Die Verwen­dung ist für alle Medien zu-lässig.

2.3. Der Auftrag­geber bevoll­mäch­tigt den Makler hiermit zur Einsicht in das Grund­buch und die Grund­akten, die Versi­che­rungs­un­ter­lagen, Bauge­neh­mi­gungs­un­ter­lagen und alle sons­tigen behörd­li­chen Akten, in denen das Vertrags­ob­jekt doku­men­tiert ist, ebenso zum Ein-holen von Auskünften bei der für das Vertrags­ob­jekt zustän­digen Haus­ver­wal­tung. Auf Verlangen wird der Auftrag­geber eine geson­derte schrift­liche Voll­macht erteilen.

2.4. Hat der Eigentümer/ Vermieter den Makler ein Objekt zur Verma­ke­lung an die Hand gegeben, ist er verpflichtet, sich vor Abschluss eines Kauf‑, Pacht- oder Miet­ver­trags (nach­fol­gend „Haupt­ver­trag“) unter Angabe des Namens und der Anschrift des poten­zi­ellen Vertrags­part­ners bei dem Makler zu erkun­digen, ob der Makler den Vertrags­ab­schluss nach­ge­wiesen oder vermit­telt hat.

2.5. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Makler unver­züg­lich vom Zustan­de­kommen eines Haupt­ver­trags bezüg­lich des Vertrags­ob­jekts zu benach­rich­tigen und dem Makler auf erstes Auffor­dern eine voll­stän­dige Abschrift des jewei­ligen Haupt­ver­trags zu übermitteln.

§ 3
Rechte und Pflichten des Maklers

3.1. Der Makler ist berech­tigt, ohne vorhe­rige Zustim­mung des Auftrag­ge­bers weitere Vertriebs­partner einzuschalten.

3.2. Der Makler ist berech­tigt, auch für den Kauf- oder Miet­ver­trags­in­ter­es­senten provi­si­ons­pflichtig tätig zu wer-den („Doppel­tä­tig­keit“), soweit dies keine Inter­es­sen­kol­li­sion begründet. Sofern der Makler für den Kauf- oder Miet­ver­trags­in­ter­es­senten tätig wird, wird er dies dem Auftrag­geber in Text­form mitteilen. Seine Tätig­keit für den Kauf- oder Miet­ver­trags­in­ter­es­senten hat der Makler streng unpar­tei­lich auszuüben.

§ 4
Vergü­tung

4.1. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, an den Makler eine Provi­sion in der vertrag­lich verein­barten Höhe zu bezahlen.

4.2. Der Provi­si­ons­an­spruch des Maklers wird mit Abschluss eines form­wirk­samen Haupt­ver­trags mit dem von dem Makler nach­ge­wie­senen oder vermit­telten Vertrags­partner fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Haupt­ver­trags erst nach Been­di­gung des Vertrages, aber aufgrund der Tätig­keit des Maklers zustande kommt.

4.3. Als provi­si­ons­be­grün­dender Haupt­ver­trag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils am Vertrags­ob­jekt oder die Einräu­mung von Erbbau­rechten und ähnli­chen Rechten sowie die Über­tra­gung von Gesell­schafts­rechten, wenn dies dem in dem Vertrag genannten Zweck wirt­schaft­lich entspricht.

4.4. Wird die Chance von dem Makler, die Provi­sion zu verdienen, in Folge eines vertrags­wid­rigen und schuld­haften Verhal­tens des Auftrag­ge­bers verei­telt, insbe­son­dere durch Verstoß gegen eine Bestim­mung dieser Makler-AGB, hat der Auftrag­geber Aufwen­dungs­er­satz zu leisten. Die Geltend­ma­chung eines weiteren Scha­dens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 5
Aufwendungsersatz

Im Falle einer Pflicht­ver­let­zung des Auftrag­ge­bers nach § 4.4, hat der Makler Anspruch auf Ersatz des ihm konkret entstan­denen Aufwands.

§ 6
Aufrech­nung und Zurückbehaltungsrechte

6.1. Gegen­an­sprüche des Auftrag­ge­bers berech­tigen diesen nur dann zur Aufrech­nung oder zur Geltend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rechten gegen­über dem Provi­si­ons­an­spruch nach § 4 und dem Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 5, wenn diese rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unstreitig sind. Ein Zurück­be­hal­tungs-recht kann der Auftrag­geber nur geltend machen, wenn sein Gegen­an­spruch auf demselben Vertrags­ver­hältnis beruht.

§ 7
Haftungs­be­gren­zung

Die Nach­weis- und/oder Vermitt­lungs­leis­tung wird vom Makler auf Grund­lage der dem Makler vom Vertrags­partner oder anderen Auskunfts­be­rech­tigten er-teilten Auskünfte und Infor­ma­tionen erbracht. Für die Rich­tig­keit dieser Auskünfte und Infor­ma­tionen über-nimmt der Makler keine Haftung. Irrtum und/oder Zwischen­ver­kauf oder –vermie­tung bleiben vorbehalten.

§8
Verschwie­gen­heits­er­klä­rung

8.1. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrages erlangten Kennt­nisse und Infor­ma­tionen vertrau­lich zu behan­deln und diese nicht an Dritter weiterzugeben.

8.2. Der Makler ist verpflichtet hinsicht­lich aller im Rahmen des Vertrages über das Vertrags­ob­jekt und den Auftrag­geber erlangten Kennt­nisse und Infor­ma­tionen Verschwie­gen­heit zu wahren und diese nicht unbe­rech­tigter Weise an Dritte weiter­zu­geben, soweit dies nicht für die Erfül­lung seiner Pflichten erfor­der­lich ist.

§ 9
Geld­wä­sche­ge­setz

9.1. Als Immo­bi­li­en­mak­ler­un­ter­nehmen ist der Makler nach § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begrün­dung einer Geschäfts­be­zie­hung die Iden­tität des Vertrags­part­ners fest­zu­stellen und zu über­prüfen. Hierzu ist es erfor­der­lich, dass wir die rele­vanten Daten Ihres Perso­nal­aus­weises fest­halten – beispiels­weise mittels einer Kopie. Das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unter­lagen fünf Jahre aufbe­wahren muss.

§ 10
Schlussbestimmungen

10.1. Gerichts­stand für etwaige Strei­tig­keiten aus diesem Vertrags­ver­hältnis (Makler­ver­trag) ist der Sitz des Maklers, soweit es sich bei dem Auftrag­geber um einen Kauf­mann oder eine juris­ti­sche Person des Privat-rechts oder des öffent­li­chen Rechts handelt.

10.2. Sollten eine oder mehrere der vorste­henden Rege­lungen ungültig sein oder werden, soll die Wirk­sam­keit der übrigen Rege­lungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirk­same Rege­lung soll durch die gesetz­liche Rege­lung ersetzt werden, sofern das Fest­halten an dem Vertrag keine unzu­mut­bare Härte für eine Partei darstellt.

§ 1

Der Makler­ver­trag zwischen dem Kunden und der PIPPING Immo­bi­lien GmbH (nach­fol­gend „Makler“) kommt durch die Beauf­tra­gung der Makler­tä­tig­keit in Text-form (z.B. E‑Mail mit Bestä­ti­gung der gewollten Inan­spruch­nahme) zustande.

§ 2

Die Vermitt­lungs- und/oder Nach­wei­s­tä­tig­keit erfolgt auf Grund­lage der dem Makler von seinen Vertrags­part­nern oder sons­tigen Auskunfts­be­fugten erteilten Auskünften und Infor­ma­tionen. Für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit wird keine Haftung über­nommen. Ein Irrtum und/oder Zwischen­ver­kauf oder ‑vermie­tung bleiben vorbehalten.

§ 3

Der Makler ist berech­tigt, auch für die andere Partei des Haupt­ver­trages provi­si­ons­pflichtig tätig zu werden, soweit keine Inter­es­sen­kol­li­sion oder ein gesetz­li­cher Ausschluss vorliegt.

§ 4

Ist dem Kunde bei Abschluss des Makler­ver­trages die Vertrags­ge­le­gen­heit betref­fend das ange­bo­tene Vertrags­ob­jekt sowie die Vertrags­be­reit­schaft des anderen Vertrags­teils des Haupt­ver­trages bereits bekannt (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Lauf­zeit des Makler­ver­trages von dritter Seite, so ist er verpflichtet dem Makler dies unver­züg­lich mitzuteilen.

§ 5

Kommt durch die Vermitt­lungs- und/oder Nach­wei­s­tä­tig­keit des Maklers statt des ursprüng­lich erstrebten Kauf­ver­trages zwischen den Parteien des Haupt­ver­trages über das Vertrags­ob­jekt ein Miet‑, Pacht oder ähnli­cher Nutzungs-vertrag zustande oder umge­kehrt, berührt dies den Provi­si­ons­an­spruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetz­li­cher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Makler­lohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

§ 6

Exposés, die vom Makler erteilten, objekt-/ver­trags­be­zo­genen Infor­ma­tionen sowie die gesamte Vermitt­lungs- und/oder Nach­wei­s­tä­tig­keit ist bzw. sind ausschließ­lich für den/die jeweils adres­sierten Kunden als Empfänger bestimmt. Nach dem Abschluss des Makler­ver­trages ist der Kunde verpflichtet, mit den erhal­tenen Infor­ma­tionen vertrau­lich umzu­gehen und diese nicht an Dritte weiter­zu­geben. Verstößt der Kunde dagegen schuld­haft, haftet er dem Makler gegen­über auf Scha­dens­er­satz, wenn der Er-folg der Vermitt­lungs- und/oder Nach­wei­s­tä­tig­keit hier-durch nicht eintritt. Kommt durch die unbe­fugte Weiter­gabe der Infor­ma­tionen an einen Dritten der Haupt­ver­trag mit diesem zustande, haftet der Kunde gegen­über dem Makler auf Zahlung der entgan­genen Provi­sion. Dies gilt entspre­chend für den Ersatz von Aufwen­dungen, die der Makler im berech­tigten Vertrauen auf den Abschluss eines Haupt­ver­trages getä­tigt haben, der aufgrund des schuld­haften Verhal­tens des Kunden nicht zustande gekommen ist.

§ 7

Der Provi­si­ons­an­spruch des Maklers ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirk­samen Haupt­ver­trages fällig, wenn der Haupt­ver­trag auf vertrags­ge­mäßen Nach­weis-/Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit des Maklers beruht. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler unver­züg­lich mitzu­teilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Betei­ligten der Haupt­ver­trag geschlossen wurde. Die Auskunfts­ver­pflich­tung besteht unab­hängig davon, dass der Haupt­ver­trag unter einer aufschie­benden Bedin­gung steht und diese noch nicht einge­treten ist.

§ 8

Der Kunde darf Zurück­be­hal­tungs­rechte oder Aufrech­nungs­rechte gegen­über der Provi­si­ons­for­de­rung des Mak-lers nur geltend machen, wenn die Forde­rungen des Kun-den auf demselben Vertrags­ver­hältnis (Makler­ver­trag) be-ruhen oder wenn sons­tige Ansprüche unbe­stritten oder rechts­kräftig titu­liert sind.

§ 9

Gerichts­stand für etwaige Strei­tig­keiten aus dem Vertrags­ver­hältnis (Makler­ver­trag) ist der Sitz des Maklers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kauf­mann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen handelt. Ist der Kunde Verbrau­cher (§ 13 BGB), der keinen allge­meinen Gerichts-stand in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land hat, so ist eben-falls der Sitz des Maklers nicht-ausschließ­li­cher Gerichts-stand. Verlegt der Kunde (Verbrau­cher) seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Aufent­halt nach Zustan­de­kommen des Makler­ver­trages nach außer­halb Deutsch­lands oder ist der Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Aufent­halt des Kunden im Zeit­punkt einer etwa­igen Klage­er­he­bung nicht bekannt, so ist Gerichts­stand eben­falls der Sitz des Maklers. Ausschließ­liche Gerichts­stände, insbe­son­dere für das gericht­liche Mahn­ver­fahren, bleiben von den vorste­henden Rege­lungen unberührt.